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WISO KG

Waldgasse 2, 8582 Rosental an der Kainach

FN: 484875b

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DVR: 4019314

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Geschäftsführung: Ing. Horst Schinke

 

Vertreten durch: Ing. Horst Schinke

 

Verantwortlich für den Inhalt : Ing. Horst Schinke

Waldgasse 2 A-8582 Rosental an der Kainach

Tel.: +43 (0) 676 / 38 97 744

 

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Rundum Sorglos für Unternehmen
Sie haben die gesetzlichen Bestimmungen, ich habe die komplette Lösung

Die gesetzlichen Bestimmungen werden immer mehr und die Unternehmen verlassen Ihre Kernkompetenz um diese Herausforderungen zu bewältigen.

WARUM MACHEN SIE DAS?????

Die WISO KG bietet Ihnen ein RUNDUM-SORGLOS- PAKET

Sie kümmern sich um Ihr Geschäft, die WISO KG um die Herausforderung mit den Behörden.

- Überprüfungen nach AM-VO

- Anfallende Reparaturen aus den Überprüfungen

- Überprüfungen von Spielplätzen, Sporthallen, Schulen

- Anfallende Reparaturen aus den Überprüfungen

- Überprüfungen nach GewO

- Anmeldungen von Betriebsstätten

Wenn Sie Geld, Zeit und Nerven sparen wollen, RUFEN SIE MICH AN!!!!!!

WER HAT DIE PRÜFUNG NACH § 82b GewO ZU VERANLASSEN

Der Inhaber der genehmigten Betriebsanlage hat die Prüfung rechtzeitig zu veranlassen, ohne von der Behörde dazu aufgefordert worden zu sein. Inhaber einer Anlage ist jene Person, welche die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat, z.B. Eigentümer, Mieter oder Pächter.

Unverbindliche Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungs- unternehmen Österreichs

Artikel 3 Sicherheitsvorschriften

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: (1) Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat. (2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der in Absatz 1 beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war. (3) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung, nicht aber die Regelungen des Absatz (2) Anwendung.

AM - VO

§ 8 AM - VO

Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

Gewerbeordnung 1994

§ 82b GewO 1994

(1) Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht.

Der Versicherer wird leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit verletzt und ihm dabei ein Verschulden vorzuwerfen ist.