Sicherheitsfachkraft

Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen

 

Arbeitgeber haben die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen:

  • in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,
  • bei der Planung von Arbeitsstätten,
  • bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
  • bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,
  • bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
  • in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
  • bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,
  • bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
  • bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,
  • bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen und
  • bei Verwaltungsverfahren im Sinne des 8. Abschnittes des ASchG.

 

Meine Leistung

  1. Beratung der ArbeitgeberInnen, ArbeitnehmerInnen, Sicherheitsvertrauenspersonen, Belegschaftsorgane in allen Fragen der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung, sowie der menschengerechten Arbeitsgestaltung
  2. Unterstützung der ArbeitgeberInnen bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten
  3. Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen
  4. Ermittlung und Beurteilung der Gefahren samt Maßnahmenfestlegung und Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie Überprüfung und Anpassung
  5. Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen, sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen
  6. Überprüfung und Anpassung der Gefahrenevaluierung und der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
  7. Dokumentation ihrer Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen, Berichte und Programme auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung
  8. Tätigkeit im Arbeitsschutzausschuss
  9. Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte
  10. Weiterbildung der Mitarbeiter
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WISO KG
 
Rundum Sorglos für Unternehmen
Sie haben die gesetzlichen Bestimmungen, ich habe die komplette Lösung

Die gesetzlichen Bestimmungen werden immer mehr und die Unternehmen verlassen Ihre Kernkompetenz um diese Herausforderungen zu bewältigen.

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Sie kümmern sich um Ihr Geschäft, die WISO KG um die Herausforderung mit den Behörden.

- Überprüfungen nach AM-VO

- Anfallende Reparaturen aus den Überprüfungen

- Überprüfungen von Spielplätzen, Sporthallen, Schulen

- Anfallende Reparaturen aus den Überprüfungen

- Überprüfungen nach GewO

- Anmeldungen von Betriebsstätten

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WER HAT DIE PRÜFUNG NACH § 82b GewO ZU VERANLASSEN

Der Inhaber der genehmigten Betriebsanlage hat die Prüfung rechtzeitig zu veranlassen, ohne von der Behörde dazu aufgefordert worden zu sein. Inhaber einer Anlage ist jene Person, welche die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat, z.B. Eigentümer, Mieter oder Pächter.

Unverbindliche Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungs- unternehmen Österreichs

Artikel 3 Sicherheitsvorschriften

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: (1) Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat. (2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der in Absatz 1 beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war. (3) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung, nicht aber die Regelungen des Absatz (2) Anwendung.

AM - VO

§ 8 AM - VO

Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

Gewerbeordnung 1994

§ 82b GewO 1994

(1) Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht.

Der Versicherer wird leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit verletzt und ihm dabei ein Verschulden vorzuwerfen ist.

WISO KG, Sicherheitsdienst

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  • in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,
  • bei der Planung von Arbeitsstätten,
  • bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
  • bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,
  • bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
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  • bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,
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  2. Unterstützung der ArbeitgeberInnen bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten
  3. Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen
  4. Ermittlung und Beurteilung der Gefahren samt Maßnahmenfestlegung und Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie Überprüfung und Anpassung
  5. Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen, sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen
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Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: (1) Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat. (2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der in Absatz 1 beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war. (3) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung, nicht aber die Regelungen des Absatz (2) Anwendung.

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Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: (1) Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat. (2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der in Absatz 1 beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war. (3) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung, nicht aber die Regelungen des Absatz (2) Anwendung.

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  • in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,
  • bei der Planung von Arbeitsstätten,
  • bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
  • bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,
  • bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
  • in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
  • bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,
  • bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
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  2. Unterstützung der ArbeitgeberInnen bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten
  3. Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen
  4. Ermittlung und Beurteilung der Gefahren samt Maßnahmenfestlegung und Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie Überprüfung und Anpassung
  5. Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen, sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen
  6. Überprüfung und Anpassung der Gefahrenevaluierung und der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
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Artikel 3 Sicherheitsvorschriften

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: (1) Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat. (2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der in Absatz 1 beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war. (3) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung, nicht aber die Regelungen des Absatz (2) Anwendung.

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