Ingenieur - Büro

Mein Technisches Büros – Ingenieurbüro der Fachrichtung
Maschinenbau erfüllen die mir übertragenen Aufgaben:
- unabhängig
- neutral
- objektiv
- treuhändisch
Ich erbringe hochwertigste Dienstleistungen im technischen
Bereich, wofür eine ingenieurmäßige Ausbildung, eine daran
anschließende langjährige Fachpraxis sowie die erfolgreiche Ablegung
der Befähigungsprüfung Voraussetzungen sind.
Ich befasse mich ausschließlich mit der Beratung, der Erstellung
von Plänen, Berechnungen und Studien, der Durchführung von
Untersuchungen und Messungen, der Überwachung der Durchführung,
Abwicklung und Abnahme von Projekten, der Prüfung und Kontrolle
einer projektgerechten Ausführung der Abnahme und Abrechnung von
Leistungen sowie mit der Überprüfung und Überwachung von Anlagen und
Einrichtungen.
Meine Leistungen
Beratung
1. Beratung, Erstellen von Studien und
Untersuchungen
2. Erstellung von Ansuchen und
Behördeneingaben, Gutachten, Schätzungen einschließlich der dazu
erforderlichen Berechnungen
3. Betriebstechnik und technische
Organisation
4. Beratung zu Arbeitsabläufen
5. Verbesserung, Rationalisierung und
Automation von Verfahren und Arbeitsvorgängen
6. Überwachung und Überprüfung von Anlagen
und Einrichtungen
7. Schulung und Ausbildung
Planung
1. Planung, Projektierung und Konstruktion
einschlägiger Anlagen, und Einrichtungen
2. Erstellung von Vorprojekten, Entwürfen,
Einreichplänen, Ausführungs-, Detail, Lage- und Konstruktionsplänen
3. Erstellung von Ausschreibungsunterlagen
4. Überwachung der plan- und
ausschreibungsgemäßen Durchführung der gesamten Arbeiten und
Leistungen
5. Überprüfung der projektbezogenen
Abrechnung und Abnahme von Anlagen
6. Forschung und Entwicklung sowie
Durchführung der dazu erforderlichen Untersuchungen und Versuche
unter Einschluss dazu notwendiger Anlagen und Einrichtungen
7. Planung und Entwicklung neuer Technologien
und Verfahrenstechniken
8. Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen
und Wettbewerben
Berechnung
1. Ermittlung von technischen und
wirtschaftlichen Werten
2. Messungen und Prüfungen einschließlich der
rechnerischen Auswertung
3. Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
technisch-wirtschaftliche Wertigkeitsvergleiche
Rundum Sorglos für Unternehmen
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WER HAT DIE PRÜFUNG NACH § 82b GewO ZU VERANLASSEN
Der Inhaber der genehmigten Betriebsanlage hat die Prüfung rechtzeitig zu veranlassen, ohne von der
Behörde dazu aufgefordert worden zu sein. Inhaber einer Anlage ist jene Person, welche die
tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat, z.B. Eigentümer, Mieter oder Pächter.
Unverbindliche Musterbedingungen des Verbandes der
Versicherungs- unternehmen Österreichs
Artikel 3 Sicherheitsvorschriften
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften
oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von
der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das
Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden
hat.
(2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der in Absatz 1
beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war.
(3) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift
eine Gefahrerhöhung verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen über die
Gefahrerhöhung, nicht aber die Regelungen des Absatz (2) Anwendung.
AM - VO
§ 8 AM - VO
Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
Gewerbeordnung 1994
§ 82b GewO 1994
(1) Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht.
Der Versicherer wird leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit verletzt und ihm dabei ein Verschulden vorzuwerfen ist.