Brandschutz

Drei Säulen Brandschutz

 

 

Baulicher Brandschutz – von Brandabschnitten und Feuerwiderstandsklassen

Beim baulichen Brandschutz zum Beispiel: Je nach Größe, Zweck und Art des Bauwerks stellen Bau- und Aufsichtsbehörden, aber auch die AUVA beim Neu- oder erweiterten Anbau eines Gebäudes Anforderungen. Zum baulichen Brandschutz gehören beispielsweise die Auswahl der Baumaterialien und Bauteile nach Baustoffklassen und Feuerwiderstandsklassen, die Einteilung größerer Gebäude in Brandabschnitte (durch Brandwände und Brandschutztüren), die Einrichtung von Flucht- und Rettungswegen oder die Planung der Rauchabführung durch Lüftung. Die Sicherheitsfachkraft und der Brandschutzbeauftragte sollten schon hier beratend zur Seite stehen: Schließlich kennen sie die Arbeitspraxis und die Erfordernisse der täglichen Arbeit im Betrieb am besten. Die freiwillige Erfüllung von gewissen nicht vorgeschriebenen Auflagen kann sich auf die Versicherungsprämie positiv auswirken. Eine enge Absprache mit der AUVA kann sich also durchaus lohnen, wenn es etwa um den Einbau stationärer Brandschutzanlagen geht. Natürlich sollten diese Absprachen dann auch eingehalten werden, denn stellt sich im Schadensfall das Gegenteil heraus, erlischt der Versicherungsanspruch ganz schnell.

 

Technischer Brandschutz für die Branderkennung und -bekämpfung

Feste Löschanlagen (etwa Sprinkleranlagen), Funkenlöschanlagen, Brandmeldeanlagen oder Gasmelder gehören zum technischen Brandschutz und sollen dafür sorgen, dass akute Brandgefahr erkannt wird oder gerade entstehende Brände möglichst schnell gelöscht werden. Auch tragbare Handfeuerlöscher helfen technisch, Brände zu bekämpfen. In jedem noch so kleinen Betrieb muss mindestens ein typgeprüfter, regelmäßig gewarteter Handfeuerlöscher zu finden sein – gut zugänglich und eindeutig gekennzeichnet. Doch Achtung: Feuerlöscher ist nicht gleich Feuerlöscher! Je nach Art des zu löschenden Brandes benötigen Sie einen Pulverlöscher, einen Wasserlöscher, einen Kohlendioxidlöscher, einen Schaumlöscher oder einen Löscher mit gasförmigen Löschmitteln.

 

Drei Säulen Brandschutz

 

Organisatorischer Brandschutz erfordert Mitarbeit aller

Als dritte Säule der Prävention regelt der organisatorische oder betriebliche Brandschutz die Abläufe im Unternehmen – wie der Name schon sagt – auf organisatorische Art und Weise. Regelmäßige Unterweisungen der Mitarbeiter rund um das Thema Brandschutz, die Reduzierung von Gefahrenquellen, Alarm- und Löschübungen oder die Aufstellung einer Brandschutzordnung mit Verhaltenshinweisen für den Ernstfall sind einige Beispiele dafür. Zwar ist der Arbeitgeber laut Unfallverhütungsvorschrift für den Brandschutz verantwortlich (er hat zum Beispiel eine Unterweisungspflicht gegenüber seinen Mitarbeitern und eine Auskunftspflicht gegenüber dem Unfallversicherungsträger), doch er kann beziehungsweise muss weitere Personen damit beauftragen. Der Unternehmer kann seine Pflichten auf Brandschutzexperten übertragen: Dazu gehören neben der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Fasi) auch Brandschutzbeauftragte, die den Unternehmer beim betrieblichen Brandschutz unterstützen und beraten. Die Bestellung eines oder mehrerer Brandschutzbeauftragten ist für Industriebauten oder Krankenhäuser übrigens vorgeschrieben!

 

Je nach Größe der Arbeitsstätte können ein Flucht- und Rettungsplan sowie ein Brandbekämpfungsplan erforderlich sein. Einen Alarmplan, der die wichtigen Notrufnummern und eine kurze Auflistung der richtigen Handlungen darstellt, sollte es in jedem Betrieb geben. Denn: Wissen rettet Leben! Panisches, unorganisiertes Verhalten und Fehlhandlungen können im Ernstfall zur tödlichen Falle werden.

 

Meine Leistungen:

  1. Erstellen/Fortschreiben der Brandschutzordnung
  2. Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen
  3. Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und bei dem Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe
  4. Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren
  5. Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  6. Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  7. Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen
  8. Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen
  9. Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel
  10. Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes
  11. Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, ggf. Aktualisierung veranlassen und dabei mitwirken
  12. Planen, organisieren und durchführen von Räumungsübungen
  13. Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen
  14. Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen
  15. Aus- und Fortbildung von Beschäftigten in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen sowie Beschäftigte mit besonderen Aufgaben im Brandfall (Brandschutzhelfer)
  16. Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz
  17. Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw.
  18. Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege
  19. Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen
  20. Organisation und Sicherstellung der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen
  21. Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten eingehalten werden
  22. Mitwirken bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebsetzung von Brandschutztechnischen Einrichtungen
  23. Unterstützen des Unternehmers bei Gesprächen mit den Brandschutzbehörden und Feuerwehren, den Feuerversicherern, den Gewerbeaufsichtsämtern usw.
  24. Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die Belange des Brandschutzes am Standort betreffen
  25. Dokumentieren aller Tätigkeiten im Brandschutz
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WER HAT DIE PRÜFUNG NACH § 82b GewO ZU VERANLASSEN

Der Inhaber der genehmigten Betriebsanlage hat die Prüfung rechtzeitig zu veranlassen, ohne von der Behörde dazu aufgefordert worden zu sein. Inhaber einer Anlage ist jene Person, welche die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat, z.B. Eigentümer, Mieter oder Pächter.

Unverbindliche Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungs- unternehmen Österreichs

Artikel 3 Sicherheitsvorschriften

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: (1) Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat. (2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der in Absatz 1 beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war. (3) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung, nicht aber die Regelungen des Absatz (2) Anwendung.

AM - VO

§ 8 AM - VO

Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

Gewerbeordnung 1994

§ 82b GewO 1994

(1) Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht.

Der Versicherer wird leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit verletzt und ihm dabei ein Verschulden vorzuwerfen ist.