WARTUNG
UND
INSTANDHALTUNG
DIN 31051:2012-09
Diese Norm legt Grundlagen der Instandhaltung
fest. Sie gliedert die Instandhaltung vollständig in Grundmaßnahmen
und definiert Begriffe, die zusammen mit Begriffen nach DIN EN 13306
zum Verständnis der Zusammenhänge notwendig sind. Die Überarbeitung
der Norm DIN 31051:2003 war notwendig geworden, nachdem das CEN/TC
319 "Maintenance" die Europäische Norm EN 13306 "Begriffe der
Instandhaltung" überarbeitet hatte, die als DIN EN 13306
veröffentlicht wurde. Die in der DIN EN 13306 festgelegten Begriffe
decken nur einen Teil der Begriffe von DIN 31051 ab. Außerdem fehlt
in DIN EN 13306 eine Strukturierung der Instandhaltung. Diese Lücken
sollen mit der vorliegenden Norm, die die in DIN EN 13306
definierten Begriffe als Grundlage verwendet, geschlossen werden.
Weiterhin sind zur Abgrenzung und Erklärung Begriffe aufgeführt, die
in enger Verbindung zur Instandhaltung stehen.
Gegenüber DIN
31051:2003-06 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) die
Definitionen der folgenden Begriffe wurden entsprechend DIN EN
13306:2010 geändert: Ausfall, Änderung/Modifikation, Einheit,
Ersatzteil, Fehler, Fehlerdiagnose, Fehlerortung, Instandhaltung,
Instandsetzung, Stillsetzung, Verbesserung, Verfügbarkeit;
b) der
Begriff "Lebenszyklus" wurde neu aufgenommen;
c) im Abschnitt 4
"Begriffe" wurde die vierte Stelle der Dezimalklassifikation
entfernt und die Begriffe werden mit einer dreistelligen
Nummerierung in alphabetischer Reihung aufgeführt;
d) Anhang B wurde
gestrichen. Diese Norm wurde vom Arbeitsausschuss NA 152-06-07 AA
"Instandhaltung" des Normenausschusses Technische Grundlagen (NATG)
- Fachbereich Technische Produktdokumentation - im DIN erarbeitet
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WER HAT DIE PRÜFUNG NACH § 82b GewO ZU VERANLASSEN
Der Inhaber der genehmigten Betriebsanlage hat die Prüfung rechtzeitig zu veranlassen, ohne von der
Behörde dazu aufgefordert worden zu sein. Inhaber einer Anlage ist jene Person, welche die
tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat, z.B. Eigentümer, Mieter oder Pächter.
Unverbindliche Musterbedingungen des Verbandes der
Versicherungs- unternehmen Österreichs
Artikel 3 Sicherheitsvorschriften
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften
oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von
der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das
Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden
hat.
(2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der in Absatz 1
beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war.
(3) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift
eine Gefahrerhöhung verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen über die
Gefahrerhöhung, nicht aber die Regelungen des Absatz (2) Anwendung.
AM - VO
§ 8 AM - VO
Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
Gewerbeordnung 1994
§ 82b GewO 1994
(1) Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht.
Der Versicherer wird leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit verletzt und ihm dabei ein Verschulden vorzuwerfen ist.