Betriebsanlagen‑Coach

Betriebsanlagen‑Coach

Mit mir schneller zur

 

Betriesstättengenehmigung

     

     

     

     

    Was macht ein

    Betriebsanlagen‑Coach?

     

    Betriebsanlagen können

    Risiken für

     

    👥 Menschen,

    🏠 Sachwerte und

    🌱 die Umwelt

     

    mit sich bringen. Deshalb benötigen viele Anlagen eine behördliche Genehmigung. Ein Betriebsanlagen‑Coach begleitet Unternehmen durch diesen Prozess und sorgt dafür, dass Einreichungen vollständig, plausibel und fachlich korrekt sind.

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    🧭 Ihre Vorteile

    auf einen Blick

     

    🔍 1. Klarheit über notwendige Unterlagen

    Der Coach hilft dabei, frühzeitig zu erkennen:

    • welche Dokumente erforderlich sind

    • welche Inhalte gesetzlich gefordert werden

    • wie Unterlagen strukturiert und aufbereitet sein müssen

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    📑 2. Qualitätssicherung der Einreichunterlagen

    Er prüft alle relevanten Dokumente wie:

    • Betriebsbeschreibungen

    • Pläne und technische Zeichnungen

    • Berechnungen

    • sonstige Einreichunterlagen

    Ziel: Plausibilität, Vollständigkeit und fachliche Qualität.

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    🏛️ 3. Schnittstelle zur Behörde

    Der Betriebsanlagen‑Coach übernimmt die Abstimmung mit:

    • der zuständigen Behörde

    • amtlichen Sachverständigen

    • weiteren Fachplaner:innen

    So werden technische Detailfragen frühzeitig geklärt und Verzögerungen vermieden.

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    🤝 4. Koordination weiterer Fachleute

    Wenn Detailprojekte notwendig sind, sorgt der Coach für:

    • die Auswahl geeigneter Expert:innen

    • die fachliche Abstimmung

    • die Integration aller Unterlagen in ein konsistentes Gesamtpaket

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    🚀 Ergebnis:

     

    Schnellere,

     

    sichere und

     

    reibungslose

     

    Genehmigungsverfahren

zum BLOG der
WISO KG
 
Rundum Sorglos für Unternehmen
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Die gesetzlichen Bestimmungen werden immer mehr und die Unternehmen verlassen Ihre Kernkompetenz um diese Herausforderungen zu bewältigen.

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WER HAT DIE PRÜFUNG NACH § 82b GewO ZU VERANLASSEN

Der Inhaber der genehmigten Betriebsanlage hat die Prüfung rechtzeitig zu veranlassen, ohne von der Behörde dazu aufgefordert worden zu sein. Inhaber einer Anlage ist jene Person, welche die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat, z.B. Eigentümer, Mieter oder Pächter.

Unverbindliche Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungs- unternehmen Österreichs

Artikel 3 Sicherheitsvorschriften

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: (1) Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat. (2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der in Absatz 1 beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war. (3) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung, nicht aber die Regelungen des Absatz (2) Anwendung.

AM - VO

§ 8 AM - VO

Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

Gewerbeordnung 1994

§ 82b GewO 1994

(1) Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht.

Der Versicherer wird leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit verletzt und ihm dabei ein Verschulden vorzuwerfen ist.